Satzung der Message For You! gUG (haftungsbeschränkt)

Coloured drawing of people holding hand around earth globe
Hier findest Du die Satzung der Message For You! gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

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Satzung der Message For You! gUG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Firma, Sitz und Zweck

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet „Message For You! gUG (haftungsbeschränkt)“. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg (Deutschland) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der christlichen Religion, insbesondere die Verbreitung der christlichen Botschaft, mit weltweiter, internationaler und mehrsprachiger Ausrichtung. Die Gesellschaft ist ein Missionswerk und überkonfessionell tätig. Sie richtet sich nach der Bibel und dem sog. „Apostolischen Glaubensbekenntnis“, das von den meisten Christen geteilt wird.
  3. Mit der „christlichen Botschaft“ ist (vereinfacht ausgedrückt) Folgendes gemeint: Bei der Botschaft geht es darum, Menschen in eine persönliche Beziehung zu Jesus Christus einzuladen. Die Botschaft ist eine Einladung von Gott an die Menschen, sie ist eine Gute Nachricht, eine Frohe Botschaft. Denn Gott hat die Menschen nicht vergessen und Er hat einen guten Plan für jeden Einzelnen, weil Er sie liebt. Deswegen kam Jesus Christus als Retter in die Welt und starb für die Sünden der Menschen am Kreuz. Er bezahlte stellvertretend für die Schuld und Sünde, damit die Menschen davon frei werden und Frieden mit Gott haben können. Wenn ein Mensch sich für Jesus Christus entscheidet und Sein Geschenk annimmt, dann wird er die Ewigkeit mit dem Vater im Himmel verbringen und nicht verlorengehen und kann schon jetzt in einer persönlichen Beziehung mit Jesus Christus, dem Vater und dem Heiligen Geist leben. Jeder Mensch kann sich entscheiden, ob er das Geschenk von Gottes Vergebung und des Ewigen Lebens annehmen möchte oder nicht.
    Die Botschaft ist in noch ausführlicherer Form auf unserer Webseite
    www.message-for-you.net
    in verschiedenen Versionen, Formaten und Sprachen zur Ansicht verfügbar.
  4. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Bereitstellung und Ausbau einer oder mehrerer Internetplattformen auf der bzw. auf denen die christliche Botschaft in verschiedenen Medien (z.B. Video, Text, Audio, Bilder etc.), in verschiedenen Sprachen und in verschiedenen Formaten abrufbar ist, ebenso weitere christliche Inhalte, insbesondere Material zur Unterstützung anderer Christen bei der Verbreitung der christlichen Botschaft
    2. Produktion bzw. Beschaffung und Verbreitung bzw. Vertrieb von Material (z.B. Einkaufswagenchips, CDs, DVDs, Kleidung etc.), Schriften, Videos, Printmedien und sonstigen Medien mit Inhalten des christlichen Glaubens, insbesondere zur Verbreitung der christlichen Botschaft und zur Unterstützung anderer Christen bei der Verbreitung der christlichen Botschaft in verschiedenen Sprachen und Formaten. Dies umfasst auch Material, das nicht unmittelbar mit christlichen Inhalten zusammenhängt, aber die Verbreitung christlicher Inhalte unterstützt
    3. Verbreitung der christlichen Botschaft, christlicher Inhalte und von Material zur Unterstützung anderer Christen bei der Verbreitung der christlichen Botschaft im Internet, z.B. durch Social Media. Außerdem die Verbreitung sonstiger Inhalte mit denen Menschen erreicht und dann auf die Botschaft geleitet werden
    4. Durchführung, Organisation und Unterstützung von Missionsreisen im Inland und Ausland zur Verbreitung der christlichen Botschaft
    5. Durchführung, Begleitung und Unterstützung von Aktionen/ Events zur Verbreitung der christlichen Botschaft
    6. Durchführung, Begleitung und Unterstützung von christlichen Veranstaltungen (online und offline), insbesondere zur Verbreitung der christlichen Botschaft und zur Unterstützung anderer Christen bei der Verbreitung der christlichen Botschaft
    7. Schulung, Beratung und Coaching von Einzelpersonen und Gruppen zu christlichen Themen, insbesondere zum Thema Verbreitung der christlichen Botschaft, auch durch die Bereitstellung von entsprechenden Online-Inhalten
    8. Durchführung von mildtätigen Aktionen durch selbstlose Unterstützung von Personen, die nach § 53AO hilfsbedürftig sind
    9. Unterstützung von anderen christlichen Diensten, Einzelpersonen bzw. Organisationen, welche die christliche Botschaft verbreiten bzw. andere bei der Verbreitung unterstützen oder sonstige gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, auch durch finanzielle Zuwendungen

§ 2 Selbstlosigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
    Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und außerdem – sofern diese die Gesellschaft nicht prägen – wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben.

  2. Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung – ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und dem Zweck entsprechende, gleichartige oder ähnliche Unternehmen bzw. Körperschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
  4. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Wird den Gesellschaftern ein Vorteil zugewandt, der steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist, haben die Gesellschafter der Gesellschaft diesen Vorteil unmittelbar zurückzugewähren. Die Gesellschaft erfasst diesen Rückforderungsanspruch als Forderung gegen Gesellschafter im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorteils an den Gesellschafter (Entstehen der Forderung). Die Forderung ist ab ihrem Entstehen mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und ist nach Kenntnis des Gesellschafters von dem Anspruch binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig.

§ 4 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der christlichen Religion durch Verbreitung der christlichen Botschaft (Mission) zu verwenden hat. Die Gesellschafter legen die Empfänger per einstimmigem Gesellschaftsbeschluss fest.
    Die Vermögensübertragung darf erst nach vorheriger Zustimmung der für die Gesellschaft zuständigen Finanzbehörde vollzogen werden.

§ 5 Allgemeines

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31.12. endet.
  2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  3. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen elektronisch im Bundesanzeiger.
  4. Den Gesamtgründungsaufwand, insbesondere Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister, der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und deren Bekanntmachung tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, sind die Gesellschafter von etwaigen Wettbewerbsverboten gegenüber der Gesellschaft befreit.

§ 6 Stammkapital

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 500,00 in Worten: Euro fünfhundert. Die Einlage ist auf das Konto der Gesellschaft zu überweisen und in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.
    Es ist eingeteilt in 500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von je 1,00 EUR
    (i.W.: ein Euro)(Geschäftsanteile Nr. 1 – 500).
  2. Auf das Stammkapital übernehmen:
    Frau Julia Andrea Berndt (geborene Elsinger), geboren 23.10.1988 in Heilbronn-Neckargartach, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von 1,00 EUR (i.W.: ein Euro) (Geschäftsanteile Nr. 1 – 250).
    Herr Tobias Berndt, geboren 27.12.1978 in Hamburg, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von 1,00 EUR (i.W.: ein Euro) (Geschäftsanteile Nr. 251 – 500).
  3. Sacheinlagen sind unzulässig.

§ 7 Gesellschafterversammlung

  1. Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach dem Gesetz oder dem Wortlaut dieser Satzung erforderlich ist, ferner wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt, jedoch mindestens einmal im Jahr.
  2. Die Gesellschafterversammlung findet am Verwaltungssitz der Gesellschaft statt oder am Wohnsitz der Gründungsgesellschafter. Die Gesellschafter können sich auf einen abweichenden Ort oder eine Durchführung der Versammlung per Telefon- oder Videokonferenz etc. einigen.
  3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend. Begehren Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, so gilt § 50 GmbHG mit der Maßgabe, dass die Versammlung innerhalb von drei Wochen nach Absendung (z.B. Datum des Poststempels oder des Fax-Sendeprotokolls) des Begehrens einberufen werden muss.
  4. Zu den Gesellschafterversammlungen sind alle Gesellschafter schriftlich an die letztbekannte Adresse zu laden. Die Ladung hat mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist das Datum z.B. des Poststempels oder des Fax-Sendeprotokolls entscheidend. Auf die Einhaltung dieser Formalien können die Gesellschafter durch Erklärung gegenüber der Geschäftsführung verzichten.
  5. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.
  6. Jeder Gesellschafter kann den Termin der Versammlung aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub, Reisen oder andere wichtige Termine) verschieben lassen. Nach der zweiten Verschiebung muss sich der Gesellschafter beim nächsten Versammlungstermin vertreten lassen, an einer Versammlung per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen oder an einer Beschlussfassung in Text- oder Schriftform (oder vergleichbare Verfahren) teilnehmen.
  7. Die Gesellschafterversammlung wird von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Versammlungsleiter geleitet, der für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse Sorge zu tragen hat. Das Beschlussprotokoll ist sämtlichen Gesellschaftern spätestens vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung zu übersenden.
  8. Je EUR 1,- der übernommenen Stammeinlage gewährt eine Stimme.
  9. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Stammkapitals vertreten sind.
  10. Soweit das Gesetz nicht entgegensteht, ist die Beschlussfassung auch in Textform (einschließlich E-Mail, Messaging etc.) oder in Schriftform oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Auch eine derartige Beschlussfassung ist vom Versammlungsleiter der vorangegangenen Gesellschafterversammlung, hilfsweise vom Initiator der Beschlussfassung, zu protokollieren und den Gesellschaftern unverzüglich in Textform (einschließlich E-Mail, Messaging etc.) oder Schriftform zu übersenden.
  11. Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst. Für folgende Beschlüsse bedarf es einer Mehrheit von 3/4 des stimmberechtigten Kapitals:
      1. Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen
      2. Umwandlungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Verschmelzungen und Abspaltungen
      3. Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträgen
      4. Änderungen des Gesellschaftszwecks
      5. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
      6. Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes
      7. Liquidation der Gesellschaft
  12. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der Abschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam oder jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
  2. Die Gesellschafterversammlung kann eine abweichende Vertretungsregelung beschließen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Liquidatoren entsprechend.
  4. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen.
  5. Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten.
  6. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und (soweit vorhanden) dem jeweiligen Anstellungsvertrag. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung, der Geschäftsordnung für Geschäftsführer in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen.
  7. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafter für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit eine Geschäftsordnung für Geschäftsführer erlassen. Diese kann z.B. einen Katalog von Geschäften enthalten, die nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafter vorgenommen werden dürfen.
  8. Sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinschaftlich oder mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt, ist ausnahmsweise dann ein Geschäftsführer zur Vertretung alleine befugt, wenn die anderen Geschäftsführer und/oder Prokuristen aufgrund von Tod, Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit, Handlungsunfähigkeit oder ähnlichen, schwerwiegenden Gründen ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht mehr wahrnehmen können.
    In diesem Fall gilt der noch handlungsfähige Geschäftsführer als alleinvertretungsberechtigt, bis ein neuer Geschäftsführer und/oder Prokurist bestellt wurde oder die Handlungsfähigkeit des bisherigen Geschäftsführers und/oder Prokuristen wieder hergestellt ist. Ist ein Geschäftsführer dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, ruft der übrige Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ein, um über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu entscheiden und ggf. einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
  9. Wenn alle Geschäftsführer aufgrund von Tod, Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit, Handlungsunfähigkeit oder ähnlichen, schwerwiegenden Gründen ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht mehr wahrnehmen können und das gleichermaßen auch auf alle Gesellschafter zutrifft, dann werden eine oder mehrere Personen zur Geschäftsführung bzw. Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt. Diese Person bzw. Personen werden im Vorfeld per einstimmigem Gesellschafterbeschluss bestimmt.

§ 9 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

  1. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sofern erforderlich, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Die Gesellschaft kann nur insoweit Rücklagen bilden und/oder Mittel ansammeln, als dies für eine gemeinnützige Körperschaft rechtlich und steuerlich zulässig ist.

§ 10 Umgang mit Geschäftsanteilen

  1. Jede Teilung, Vereinigung, entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung oder Abtretung von Geschäftsanteilen sowie jede Sicherungsübertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Geschäftsanteilen einschließlich der Bestellung eines Nießbrauchs ist nur mit einstimmiger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig.
  2. Für den Fall, dass Gesellschafter durch Tod, Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit, Handlungsunfähigkeit oder ähnliche, schwerwiegende Gründe ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft länger als zwei Wochen nicht mehr wahrnehmen können, sollen sie einen oder mehrere Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte und -pflichten bestimmen.
    Hierbei haben sie sich mit den anderen Gesellschaftern zu beraten und ihnen die von ihnen getroffenen Regelungen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, außerdem wenn ein Gesellschafter aufgrund von Tod, Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit, Handlungsunfähigkeit oder ähnlichen, schwerwiegenden Gründen seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft dauerhaft nicht mehr wahrnehmen kann.
  4. Die Einziehung erfolgt gegen Entgelt in Höhe des vom Ausscheidenden eingezahlten Stammkapitals, fällig innerhalb von drei Monaten nach dem Einziehungsbeschluss.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen für Personen sind gleichermaßen als „männlich, weiblich und divers“ zu verstehen.
  2. Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer Form mit vergleichbarer Beweiskraft (z.B. Sprach- oder Videoaufzeichnungen), soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  3. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  4. Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages, die Auswirkungen auf die Steuervergünstigung haben könnte, ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und mit diesem vor der Rechtswirksamkeit der Änderung abzustimmen. Die neue Fassung dieses Gesellschaftsvertrages ist beim Handelsregister einzureichen.

 

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